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Die Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex und die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG vom September 2008 (PDF) [Download]

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CORPORATE GOVERNANCE

Die von der Bundesministerin für Justiz im September 2001 eingesetzte „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ hat am 26. Februar 2002 den Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) verabschiedet und zuletzt am 6. Juni 2008 verschiedene Änderungen des Kodex beschlossen.

Der Kodex gibt Empfehlungen und Anregungen zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften. Er orientiert sich dabei an international und national anerkannten Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Der Kodex soll das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen. Der Kodex enthält Empfehlungen (so genannte „Soll-Vorschriften“) und Anregungen (so genannte „Kann-Vorschriften“) zur Corporate Governance in Bezug auf Aktionäre und Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat, Transparenz, Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Der Kodex kann unter www.corporate-governance-code.de abgerufen werden.

Es besteht keine Pflicht, den Empfehlungen oder Anregungen des Kodex zu entsprechen. Das Aktienrecht verpflichtet Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft gemäß § 161 AktG lediglich, jährlich entweder zu erklären, dass den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird oder zu erklären, welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen. Von den im Kodex enthaltenen Anregungen kann ohne Offenlegung abgewichen werden.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat berichten jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts über die Corporate Governance Richtlinien innerhalb der AURELIUS. Hierzu gehört auch die Erläuterung eventueller Abweichungen von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und die Darstellung anderer, verwendeter Praktiken.

Die Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex und die Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG vom September 2008 kann hier abgerufen werden: [Download]